Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thomas Veh – Schädlingsbekämpfung, Inhaber Thomas Veh, Johann-G.-Gutenberg-Straße 5a, 82140 Olching

  1. Anwendungsbereich – Auftragserteilung – Auftragsinhalt

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) gelten für alle der Schädlingsbekämpfung Thomas Veh (im Folgenden: Schädlingsbekämpfung Thomas Veh) erteilten schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Aufträge durch den Vertragspartner sowie für jegliche Art von Kaufverträgen (im Folgenden Kunden). Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Diesen wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen.

1.1. Bei mündlicher Beauftragung wird die Auftragsannahme durch Schädlingsbekämpfung Thomas Veh schriftlich bestätigt.

1.2. Für Einzelaufträge, insbesondere zur Bekämpfung von Schädlingen, Desinfektionen und Taubenabwehr gilt:

  1. a) wegen des Befalls von Ungeziefer, Schädlingen und Nagern schuldet Schädlingsbekämpfung Thomas Veh das sach- und fachgerechte Verlegen des Bekämpfungsmaterials und Behandeln der befallenen Flächen und / oder Räume. Nichtzielorganismen die im zu bekämpfenden Objekt leben, sind durch den Kunden von den Ködermaterialien fernzuhalten.
  2. b) bei Desinfektion schuldet Schädlingsbekämpfung Thomas Veh das sach- und fachgerechte Behandeln der vereinbarten Flächen.
  3. c) bei Taubenabwehr und/oder anderen Vogelmaßnahmen schuldet Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die sach- und fachgerechte Verlegung der Taubenabwehrsysteme.

1.3. Bei Wartungsverträgen zur Schädlingsbekämpfung/Prophylaxe schuldet Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die beschriebene Örtlichkeit von den im Wartungsvertrag bezeichneten Schädlingen freizuhalten, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein Neubefall nicht ausgeschlossen werden kann.

  1. Bindungswirkung und Fristen, Verzögerungen und Rücktritt

Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Angabe bestimmter Termine und Fristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Belieferung von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh durch Zulieferer und Hersteller, soweit Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich bei der Bestellung gehandelt hat. Sind versprochene Leistungen nicht oder nicht ausreichend verfügbar, weil Schädlingsbekämpfung Thomas Veh von Lieferanten nicht oder nicht ausreichend beliefert wurde, behält sich Schädlingsbekämpfung Thomas Veh vor, in Qualität und Preis gleichwertige Leistungen zu erbringen. Ist die Erbringung solcher Leistungen nicht möglich, kann Schädlingsbekämpfung Thomas Veh von dem Vertrag zurücktreten.

Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen und Lieferfristen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden. Insbesondere beginnen die Lieferfristen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die eine Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh zu vertreten sind (etwa Materialmangel, Witterung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Lieferungshindernisse bei einem Lieferanten von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh), führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- und Leistungszeiten.

  1. Schadensersatz

Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Wird für Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die Lieferung oder die Erfüllung einer Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Kunde von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nur dann Zahlung von Schadenersatz verlangen, wenn Schädlingsbekämpfung Thomas Veh grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Das Recht eines Kunden, der Verbraucher ist, sich vom Vertrag zu lösen aus Gründen, die Schädlingsbekämpfung Thomas Veh zu vertreten hat, bleibt unberührt.

Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Liefergegenstandes, welcher für die Erbringung einer Werkleistung erforderlich ist, von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh zu vertreten ist, obliegt dem Kunden. Dies gilt nicht für einen Kunden, der Verbraucher ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Gefahrübergang und Teilleistungen

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden mit der Übergabe durch Schädlingsbekämpfung Thomas Veh oder eines von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh beauftragten Dritten an den Abholer über. Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr der Zerstörung oder der Verschlechterung mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Schädlingsbekämpfung Thomas Veh ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und über die erbrachten Teilleistungen abzurechnen.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für einen Kunden, der Verbraucher ist; insoweit finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Sofern der Auftraggeber eine vorherige Ortsbesichtigung nicht beauftragt, hat er Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die zu bekämpfenden Schädlinge zu benennen und Schädlingsbekämpfung Thomas Veh über bauliche oder sonstige Besonderheiten an den zu behandelnden Objekten zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für alle Gegenstände und deren Beschaffenheit, insbesondere deren Oberflächeneigenschaften, die zu behandeln sind. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Schädlingsbekämpfung Thomas Veh alle sonstigen zweckmäßigen Informationen und Daten vor Durchführung der beauftragten Maßnahmen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Schutz des Eigentums und des Besitzes des Kunden und der Gesundheit des Kunden und der Gesundheit sonstiger Dritter Personen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, trägt er die Nachteile und Mehrkosten ebenso wie die Verantwortung für hieraus entstehende Verzögerungen bei der Leistungserbringung. Kommt er mit Mitwirkungspflichten in Verzug, hat er Schädlingsbekämpfung Thomas Veh eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Außerdem ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Frist und vorheriger Androhung den Vertrag wegen unterlassener Mitwirkung zu kündigen.

  1. Schadenersatz bei Nichterfüllung des Vertrages

Für den Fall, dass der Kunde von dem abgeschlossenen Vertrag, ohne berechtigten Grund zurücktritt oder anzeigt, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen oder seiner Abnahmeverpflichtung trotz der Einräumung einer Frist nicht entsprechen zu wollen, ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne seinerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Schädlingsbekämpfung Thomas Veh kann in diesen Fällen als pauschalierten Schadenersatz die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich eines pauschalen Abschlages von 25 % für Warenlieferung bzw. 15 % des Nettowertes für Dienstleistungen verlangen, wobei die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schaden möglich bleibt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringer Schaden eingetreten ist.

  1. Preise, Fälligkeit und Zahlungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in den Angeboten genannten Preise freibleibend. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise; zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Aufbau, Einweisung und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Preis inbegriffen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei einer Abrechnung nach Aufwand legt Schädlingsbekämpfung Thomas Veh für die Berechnung die jeweils gültigen Preise zu Grunde. Die Angebots- und Vertragspreise erfolgen nach telefonischer und schriftlicher Absprache. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach §§ 247, 288 Abs. 1 BGB einzufordern, mindestens aber 5 %. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verlangen, mindestens aber 9 %.

  1. Abtretung und Aufrechnung

Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Forderung aus dem Vertragsverhältnis mit Schädlingsbekämpfung Thomas Veh oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh an Dritte abzutreten. Der Kunde darf ausschließlich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Schädlingsbekämpfung Thomas Veh aufrechnen. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde höchstens insoweit berechtigt, als dass er nicht vorleistungspflichtig ist.

  1. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen

Gelieferte Waren und Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche Eigentum von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schädlingsbekämpfung Thomas Veh berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe der Waren und Produkte zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes durch Schädlingsbekämpfung Thomas Veh ist keine Rücktrittserklärung von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh zu sehen, solange der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Waren und Produkte nicht berechtigt. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde umgehend mitzuteilen.

  1. Allgemeine Gewährleistung und Rechte bei Mängeln

Grundsatz: Ein Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen wird nur dann von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh geschuldet, wenn alle empfohlenen kostenpflichtigen Nachkontrollen zur Tilgung des Befalls eingehalten werden. Für Werkleistungen übernimmt Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die Gewähr fachmännischer und sorgfältiger Erledigung.

Hinsichtlich der Taubenabwehrsysteme stellt es keinen Mangel dar, wenn die Tauben nach ca. 8 – 14 Tagen versuchen, an den alten Platz zurückzukommen und sich dort niederzulassen. Dies ist lediglich ein taubeneigentümliches Verhalten. Bei der Selbstmontage von Taubenabwehrsystemen wird jede Haftung von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh für einen Schaden, der durch ein fehlerhaftes Tätigwerden des Kunden verursacht wird, insbesondere für verwendete Klebstoffe oder Nichteinhaltung der Abstände, ausgeschlossen.

Für Jahreswerkleistungsverträge gelten besondere Zusatzbedingungen.

Ist ein Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlen die zugesicherten Eigenschaften oder wird die erbrachte Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat Schädlingsbekämpfung Thomas Veh unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche das Recht, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Der Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche gilt nicht gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist.

Der Kunde ist verpflichtet, einen Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber Schädlingsbekämpfung Thomas Veh zu rügen. Für einen Kunden, der Verbraucher ist, gilt dies nur bei offensichtlichen Mängeln. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, ist er verpflichtet, unverzüglich nach Entgegennahme des Verkaufsgegenstandes diesen auf die Mangelfreiheit zu überprüfen.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet Schädlingsbekämpfung Thomas Veh im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entgegennahme erneut. Verweigert der Kunde die Durchführung der Nachbesserung, so erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch (z. B. bei Verzug mit der Anlieferung der nachzubessernden Ware).

Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde Schädlingsbekämpfung Thomas Veh die nachzubessernde Ware an dem Ort kostenfrei zur Verfügung zu stellen, an dem die Ware ausgeliefert worden ist. Bei Kunden, der Verbraucher ist, bleibt die Kostentragungspflicht von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh gemäß § 439 Abs. 2 BGB unberührt. Soweit der Mangel auf der fehlerhaften Montage beruht, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Bei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen kann Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nach einmaligem Einsatz nicht sicherstellen, dass es zu einer kompletten Abtötung aller Schädlinge kommt, weil die Ergebnisse der Leistungen von Faktoren, die Schädlingsbekämpfung Thomas Veh nicht beeinflussen kann, z.B. Art und Wachstumsstadium von Schädlingen, Eindringen dieser über andere als die bearbeiteten Räumlichkeiten, Neubefall durch Wiedereinschleppung von Schädlingen, Veränderung oder Beseitigung von Ködern usw., abhängen. Eine Gewähr für die vollständige Beseitigung von Schädlingen, zumal bei einer ersten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme, kann daher nicht übernommen werden.

Beanstandungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Fertigstellung der Leistungen zu erheben. Die Leistung ist erbracht, wenn Schädlingsbekämpfung Thomas Veh den Leistungsort verlässt. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

Bei der Schädlingsbekämpfung ist mit bis zu vier kostenpflichtigen Maßnahmen zu rechnen.

  1. Haftung

Schädlingsbekämpfung Thomas Veh haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden bei Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Unberührt bleibt die Haftung von Garantien, die von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh übernommen wurden.

Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung von Schädlingsbekämpfung Thomas Veh für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

  1. Verjährung

Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Rechts- und/oder Sachmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr, sofern Schädlingsbekämpfung Thomas Veh den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder Vorsatz vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Sonstige Ansprüche verjähren ebenfalls innerhalb von einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs. Bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Regelungen. Für einen Kunden, der Verbraucher ist, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.

  1. Anwendbares Recht und Schriftformklausel

Das Vertragsverhältnis zwischen Schädlingsbekämpfung Thomas Veh und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Bestehen oder seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Fürstenfeldbruck soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Salvatorische Klausel

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Im Fall einer unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem von den Parteien beabsichtigten Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Im Rahmen der Informationspflicht nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) weisen wir darauf hin, dass Schädlingsbekämpfung Thomas Veh an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teilnimmt.
Es wird vorsorglich auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (https://webgate.ec.europa.eu/odr/) hingewiesen.

Thomas Veh – Schädlingsbekämpfung

Münchner Straße 15
82239 Alling (Biburg)

Tel: +49 (0) 8141 5292669
Fax: +49 (0) 8141 5293145

Öffnungszeiten:
Mo.-Do.: 8:00 – 16:30
Fr: 8:00 – 13:00

t.veh(at)tv-sbk.de
www.schädlingsbekämpfung.org

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